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BGH klärt Rückabwicklung bei Haustürgeschäften

Düsseldorf, 01.06.2006. Der Bundesgerichtshof hatte mehrere Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung entwickelt. Die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts wechselte. Unsicher war, ob die anlegerfreundlichen Urteile weiter gelten würden. Wie von Fachleuten erwartet, ist jetzt klar, dass bloße Formfehler nicht zur Rückabwicklung berechtigen. Hingegen bestätigt das Gericht im April 2006 bei den für WGS-Angelegenheiten sehr wichtigen Kategorie der Haustürfälle die anlegerfreundliche Rechtslage.



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