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Düsseldorf, 18.09.2007. Der BGH hat klargestellt, dass Anleger getäuscht werden, wenn über die in einem Fondsprospekt ausgewiesenen Provisionen hinaus weitere Innenprovisionen gezahlt worden sind. Dies war bei den WGS-Fonds ab Fonds Nr. 19 der Fall. Der Anleger kann klagen, wenn die Bank davon wusste und den Anleger vor Abschluss des Darlehensvertrags darüber nicht aufgeklärt hat.
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