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Was tun, wenn Banken nachträglich über Widerrufsrechte belehren?

Diese Frage müssen sich Anleger geschlossener Immobilienfonds vielfach stellen. Denn viele Darlehensverträge, mit denen die Anleger ihre Vermögensanlage finanziert haben, enthalten Zinsbindungen. Läuft die jeweilige Zinsbindung aus, nutzen die finanzierenden Banken diesen Zeitpunkt häufig dazu, noch einmal nachträglich über das Widerrufsrecht zu belehren.

Warum belehren Banken nach?
Durch die Nachbelehrung wollen Banken Fehler in ihren früheren Widerrufsbelehrungen korrigieren. Denn viele Widerrufsbelehrungen, die Banken in den 90iger Jahren verwendet haben, sind falsch. Dies hat zur Folge, dass Anleger ihre Darlehensverträge häufig auch heute noch widerrufen können. Für die Banken stellt diese Widerrufsmöglichkeit ein enormes wirtschaftliches Risiko dar, welches sie mittels einer Nachbelehrung minimieren möchten.

Was tun, wenn meine Bank mich gerade nachbelehrt hat?
Anleger, die gerade Post von ihrer finanzierenden Bank erhalten haben, sollten die zugeschickten Dokumente unbedingt sorgfältig lesen. Enthalten die Dokumente eine Nachbelehrung, sollte der Anleger den Widerruf entweder selbst ausüben oder – besser – gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragen, damit dieser die Sach- und Rechtslage prüfen kann. Aber Achtung: Die betroffenen Anleger müssen schnell tätig werden. Nach Erhalt der Nachbelehrung läuft für den Widerruf eine einmonatige Frist, die nicht versäumt werden sollte. Die Rechtsposition der Anleger, die ihre Darlehensverträge ggf. noch rückabwickeln möchten, verbessert sich deutlich, wenn sie ihr Widerrufsrecht auf eine Nachbelehrung hin ausgeübt haben.

Was tun, wenn meine Bank mich bereits vor einiger Zeit nachbelehrt hat?
Auch dann bestehen für die Anleger häufig noch sehr gute Chancen, ihre Darlehensverträge rückabzuwickeln. Denn von den Gerichten ist bislang noch nicht abschließend geklärt, wie es sich auf das Widerrufsrecht überhaupt auswirkt, wenn eine Bank nachträglich - ordnungsgemäß – über das Widerrufsrecht belehrt hat, und der betroffene Anleger dann nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen hat. Für viele Anleger stellt sich diese Problematik aber erst gar nicht. Denn in der Regel sind auch die Nachbelehrungen fehlerhaft. Das bedeutet, dass der Anleger überhaupt nicht "ordnungsgemäß" über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Er kann dann also ohnehin sein Widerrufsrecht weiter ausüben. Fazit: Eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch einen spezialisierten Anwalt lohnt sich auch in solchen Fällen immer!



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