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Achtung: Umschuldung

Überprüfen Sie vor einer Umschuldung unbedingt, ob Sie Ihren ursprünglichen Darlehensvertrag nicht doch noch widerrufen können!

Viele Anleger kennen das Problem: Für das Darlehen, mit dem sie ihre verlustreiche Fondsbeteiligung finanziert haben, müssen sie auch noch hohe Zinszahlungen leisten. Um die Verluste wenigstens etwas zu verringern, möchten sie das ursprüngliche Darlehen ablösen und auf ein günstigeres Kreditinstitut umschulden. So haben bereits Tausende Anleger geschlossener Fonds gehandelt, und damit – in Unkenntnis des ihnen zustehenden Widerrufsrechts – ihre Chancen auf Rückabwicklung deutlich reduziert.

Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10.4.2008 (Rechtssache C-412/06) entschieden, dass eine bis zum 1.1.2002 geltende Regelung des deutschen Haustürwiderrufsgesetzes mit europäischem Recht vereinbar ist. Diese Regelung sieht vor, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach vollständiger beiderseitiger Leistungserbringung (= Umschuldung) innerhalb eines Monats erlischt, auch wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht oder nur fehlerhaft belehrt worden ist.
 
Bislang hatten deutsche Gerichte uneinheitlich darüber entschieden, ob Anleger trotz Umschuldung das ursprüngliche Darlehen nach Ablauf des Monatsfrist noch widerrufen können. Wie das OLG Stuttgart, das die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hatte (Az.: 6 U 8/06), haben einige Gerichte in dieser zeitlichen Begrenzung nämlich einen Verstoß gegen die Richtlinie über Haustürgeschäfte gesehen. Dieser Auffassung haben die Richter des EuGH nun aber eine Absage erteilt.

FAZIT: Bevor Sie umschulden und Ihr ursprüngliches Darlehen tilgen, sollten Sie sicher sein, dass Ihr ursprünglicher Darlehensvertrag nicht mehr zu widerrufen ist. Denn dann könnten Ihre Verträge noch vollständig rückabzuwickeln sein. Was das bedeutet? Lesen Sie dazu mehr unter dem Menüpunkt Wissenswertes „Rückabwicklung - Wie und Wann?“.



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